Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates werden nach der Konstituierung des neuen Pfarrgemeinderates von diesem in geheimer Wahl gewählt. Von den Mitgliedern des Pfarrkirchenrates muss nur der Obmann auch Mitglied des Pfarrgemeinderates sein; seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Diözesanfinanzkammer. Der Pfarrkirchenrat kann weitere Mitglieder aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis in den Pfarrkirchenrat berufen, und zwar bis zu einem Drittel seiner gesamten Mitgliederzahl.

Vorsitzender des Pfarrkirchenrates ist der Pfarrer, stellvertretender Vorsitzender der Obmann des Pfarrkirchenrates.