Eheauflösung

Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug

Auflösung der Ehe von Ungetauften

Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens



Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug

Eine Ehe unter Getauften oder zwischen einem Getauften und einem Nichtgetauften kann vom Papst aus gerechtem Grund und auf Antrag beider Partner oder auch nur eines Partners, selbst wenn der andere nicht einverstanden ist, gelöst werden, wenn sie nicht vollzogen wurde (can. 1142 CIC; can. 1697 CIC). Unter Nichtvollzug versteht man die Tatsache, daß während der ganzen Ehezeit zwischen den Ehegatten kein vollkommener geschlechtlicher Akt stattgefunden hat.


Wie und wo wird ein Verfahren des Nichtvollzuges eingeleitet?


Um ein Nichtvollzugsverfahren einzuleiten, können sich nur die beiden Ehepartner oder einer von ihnen mit einem Antrag an den Papst wenden. Dieser Antrag wird beim zuständigen Diözesanbischof eingereicht, das ist der Bischof, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat (can. 1699 § 1 CIC). Der Bischof ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und, wenn er Anhaltspunkte für die Tatsache des Nichtvollzuges erkennt, die Beweisaufnahme anzuordnen. Die Beweiserhebung wird vom Diözesangericht durchgeführt und dient als Vorbereitung einer Lösung der Ehe durch Gnadenentscheid des Papstes. Nach Abschluß der Beweiserhebung werden alle Akten zusammen mit dem Bericht des Untersuchungsführenden und einer Stellungnahme des Bischofs an die Sakramentenkongregation in Rom weitergeleitet, die den Fall prüft und dem Papst vorlegt.

Wie lange dauert ein Nichtvollzugsverfahren?

Die Beweiserhebung in der zuständigen Diözese dauert in der Regel ca. 6 Monate. Im Anschluß daran werden die Akten an die Sakramentenkongregation nach Rom übersandt, wo im Normalfall innerhalb von 3 Monaten eine Antwort gegeben wird.


Was kostet ein Nichtvollzugsverfahren?

Die Verfahrenskosten des Diözesangerichtes sind ähnlich wie bei einem Ehenichtigkeitsverfahren und betragen EUR 225,--. Die Gebühren der Sakramentenkongregation belaufen sich auf ca. EUR 440,--.


Welche Folgen hat die Dispens?


Durch die Dispens vom Eheband wird die Ehe vom Papst gelöst und die Partner haben die Möglichkeit einer kirchlichen Wiederverheiratung unter den üblichen Voraussetzungen. Vor einer Wiederverheiratung muß jedoch sichergestellt werden, daß es keine Hindernisse für den Ehevollzug in der neuen Ehe gibt.


Auflösung der Ehe von Ungetauften

Die Ehe, die zwei Ungetaufte eingegangen sind, wird kraft des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Teiles, der die Taufe empfangen hat, dadurch gelöst, dass von diesem eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der nicht getaufte Partner ihn verlassen hat. Das gilt, wenn der nicht getaufte Partner mit dem Getauften nicht mehr weiter oder nicht ohne Verunehrung des Schöpfers zusammenleben will, es sei denn, der getaufte Teil hätte nach Empfang der Taufe seinem Gatten einen gerechten Grund für das Fortgehen gegeben (can. 1143 § 1-2 CIC). Die Voraussetzungen für die Lösung der Ehe sind in diesem Fall, dass die Ehe zwischen zwei Ungetauften eingegangen wurde und dass nur einer der beiden Partner nach der Eheschließung die Taufe empfangen hat. Weiters muss gegeben sein, dass der nicht getaufte Partner die Ehe nicht mehr fortsetzen will, oder nicht so fortsetzen will, dass sie für den christlichen Teil als Ehe aus dem Glauben lebbar ist. Bevor der getaufte Partner eine neue Ehe schließen kann, muss der nicht getaufte immer befragt werden, ob er mit dem getauften Partner friedlich zusammenleben will. Bei Ablehnung von seiten des ungetauften Partners wird die Ehe nicht durch die kirchliche Autorität, sondern durch die neue Eheschließung gelöst.


Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens


Die Ehe von zwei Ungetauften oder eines Getauften mit einem Ungetauften kann vom Papst durch eine Dispens aufgelöst werden, wenn einer der Partner eine Wiederverheiratung mit einem Getauften anstrebt. Der Antragsteller darf in diesem Fall jedoch nicht der Verursacher des Scheiterns der Ehe sein.


Wie und wo wird ein Antrag um die Dispens zugunsten des Glaubens gestellt?

Der Antrag des Bittstellers wird beim Diözesanbischof seines Wohnortes oder Nebenwohnortes eingereicht, der einen Untersuchungsführer mit der Beweisaufnahme beauftragt. Nach Abschluß der Beweiserhebung werden die Akten mit dem Bericht des Untersuchungsführers und dem Votum des Diözesanbischofs an die Glaubenskongregation nach Rom weitergeleitet. Die Glaubenskongregation überprüft das diözesane Verfahren und legt das Dispensansuchen dem Papst vor.


Wie lange dauert ein Dispensverfahren zugunsten des Glaubens?

Die Beweiserhebung dauert in der zuständigen Diözese an die 6 Monate. Die Antwort von der Glaubenskongregation wird innerhalb von 3 Monaten gegeben.


Was kostet das Dispensverfahren zugunsten des Glaubens?

Die Verfahrenskosten des Diözesangerichtes belaufen sich auf EUR 225,--; die Gebühren der Glaubenskongregation betragen ca. EUR 440,--.


Welche Folgen hat die Dispens zugunsten des Glaubens?

Die Ehe der ungetauften Ehegatten wird durch die päpstliche Dispens aufgelöst, wenn ein Partner eine Wiederverheiratung mit einem Getauften anstrebt. In diesem Fall können beide ungetauften Ehegatten eine neue Ehe eingehen.