Präsentationsrecht

Die Pfarre Niederndorf, bestehend aus den politischen Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg und Rettenschöss hat ab ihrer Errichtung im Jahre 1786 immer das Recht gehabt, bei einer Neubesetzung der Pfarre dem Bischof einen Pfarrer zu „präsentieren“.

Auf Grund der Dekrete des Vatikanischen Konzils von 1966 und der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes von 1967 und 1971 in Bezug auf das Kirchenbeitragsgesetz von 1939 waren jedoch alle Patronatsrechte als aufgehoben anzusehen. Bei künftigen Pfarrerneubesetzungen wäre also das Präsentationsrecht nicht mehr zum Tragen gekommen. Grundlage für das Präsentationsrecht war offenkundig die seitens der Gemeinden eingegangene Verpflichtung, den jeweiligen Seelsorger der Pfarre Niederndorf ein ordnungsgemäßes Pfarrhaus zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.

Mit der Einführung der Kirchensteuer, der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse und Konzilsdekrete wären die politischen Gemeinden von der Verpflichtung hinsichtlich Pfarrhoferhaltung befreit gewesen, hätten aber auch das Recht verloren, den Pfarrer zu präsentieren. In nun schon seit längerer Zeit laufend geführten Besprechungen und Verhandlungen seitens der politischen Gemeinden und der Diözese unter Beziehung der Pfarre wurde in dem allseitigen Bestreben, die bislang ausgeübten Berechtigungen und Verpflichtungen auch in Zukunft zum gegenseitigen Wohle zu pflegen und  zu wahren, im wesentlichen folgende Abmachung getroffen:

Der Pfarrgemeinde Niederndorf wird bei einer Pfarrerneubestellung das Wahlrecht zugestanden. Sollte nur ein Kandidat nominiert werden, kann dieser beeinsprucht werden. Die Kandidatenwahl erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung der Gemeinderäte aller drei Gemeinden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Für den Fall, dass mit der Pfarre Niederndorf weitere Pfarren betreut werden, wird der betreuende Seelsorger jeweils verpflichtet, seine Wohnung in Niederndorf zu nehmen, um von hier aus die Betreuung vorzunehmen.

Die drei politischen Gemeinden erklären sich bereit, mit zusammen 25 % der Kosten zum Bestande des Pfarrhofes – Neubau, Sanierung, Erhaltung – beizutragen. 75 % der Kosten tragen die Diözese bzw. die Pfarrpfründe. 

Bisher wurden die gesamten Kosten von den Gemeinden getragen. Die Entscheidungen über Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit werden gemeinsam getroffen. Für die laufenden Betriebskosten sind von den Gemeinden keine Beiträge zu leisten. Diese Abmachungen werden in Form einer „FEIERLICHEN VEREINBARUNG“ vertraglich abgeschlossen. Damit bleibt Niederndorf die einzige Pfarre der Diözese Salzburg mit dem „PRÄSENTATIONSRECHT“!